Sehr geehrte Damen und Herren,
die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 in der Fassung vom 12. März 2021 verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zur Eindämmung der Corona-Pandemie festzulegen und umzusetzen.
Dies gilt insbesondere auch nach der Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nach Wegfall der infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen.
Als Institut für Unternehmens- und Vereinsberatung mit dem Schwerpunkt auf dem betrieblichen Gesundheitsmanagement sind wir auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen spezialisiert.
Da an das Hygienekonzept gewisse rechtliche Anforderungen gestellt werden, empfiehlt es sich, hierbei einen Spezialisten zur Rate zu ziehen.
Wenn Sie bereits ein Hygienekonzept für Ihr Unternehmen erstellt haben, prüfen wir gerne, ob dieses den aktuellen Anforderungen entspricht und überarbeiten dieses bei Bedarf.
Sofern in Ihrem Unternehmen noch kein Hygienekonzept besteht, erstellen wir dieses gerne für Sie auf Grundlage der rechtlichen Vorschriften.
Zur Erstellung oder Ergänzung eines richtlinienkonformen Hygienekonzepts führen wir zunächst eine Beurteilung der durch die Corona-Pandemie bedingten Gefährdungspotenziale der einzelnen Arbeitsplätze durch.
Im Anschluss hieran ergänzen bzw. erstellen wir ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes schriftliches Hygienekonzept und führen die Unterweisung aller Mitarbeiter durch.
Bei gesetzlichen Änderungen überarbeiten wir Ihr Hygienekonzept eigenständig und lassen Ihnen dieses inklusive der notwendigen Informationen zukommen, damit Sie stets abgesichert sind und ein rechtlich gültiges Hygienekonzept vorliegen haben.
Wichtig ist, dass das Vorliegen eines allgemeinen Arbeitsschutzkonzeptes in Ihrem Betrieb ein auf die Eindämmung der Corona-Pandemie gerichtetes Hygienekonzept nicht entbehrlich macht. Auch wenn ein allgemeines Arbeitsschutzkonzept in Ihrem Unternehmen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, müssen Sie zwingend ein Hygienekonzept für die derzeitige Situation vorweisen können.
Das Nichtvorliegen eines solchen Hygienekonzeptes kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Die Kosten für die Erstellung eines solchen Hygienekonzepts richten sich nach der Anzahl der Mitarbeiter sowie der Anzahl der verschiedenen Arbeitsplatzanforderungen bzw. Arbeitsplatzbedingungen.
Für ein Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern liegen die Kosten zwischen 560,00 € und 1.120,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Gerne bieten wir Ihnen zusätzlich zur coronaspezifischen Gefährdungsbeurteilung, die Grundlage für die Erstellung des Hygiene-Maßnahmenplans ist, auch die Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung an.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne über info@five-for-future.de oder 0151-68477577.